Amtliche Publikationen

Erlaß der Bundesregierung

Erlaß über die Abgabe amtlicher Drucksachen an öffentliche Bibliotheken
Vom 12. Mai 1958 mit Ergänzung* vom 17. März 1961
(GMBl. 9 (1958) S. 209-210, 12 (1961) S. 235)

Die Bundesregierung hat am 4.3.1958 folgenden Erlaß beschlossen, der hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Alle Behörden und Dienststellen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben von allen von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden Drucksachen oder sonstigen Veröffentlichungen je ein Freiexemplar an die

  1. Deutsche Bibliothek, Frankfurt/Main,
  2. Westdeutsche Bibliothek, z. Z. Marburg
    [jetzt: Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz],
  3. Bibliothek des Deutschen Bundestages, Bonn,
  4. Bayerische Staatsbibliothek, München,

unmittelbar nach ihrem Erscheinen abzuliefern.

§ 2

Von der Ablieferung ausgenommen sind:

  1. Verschlußsachen im Sinne der Verschlußsachenanweisung 1956 oder ausschließlich für den inneren Dienstgebrauch bestimmte Druckschriften;
  2. Sonderabdrucke aus amtlichen Veröffentlichungen, es sei denn, daß sie ein besonderes Titelblatt führen;
  3. Auslege- und Patentschriften des Deutschen Patentamtes;
  4. Formblätter und Vordrucke.

In Zweifelsfällen entscheidet das zuständige Fachressort im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern über die Ablieferungspflicht.

* in §1 Einfügung der Bayerischen Staatsbibliothek als vierte zu beliefernde Bibliothek

Der Deutsche Städtetag hat am 30. Mai 1960 seine Mitgliedstädte gebeten, diesen Erlaß analog anzuwenden; s. Mitteilungen des Deutschen Städtetages 1960 S.88 Nr. 266.