The policeman on the island of Pellworm

1. Dienstverhälntniß des Amtmanns zu Husum, zu dem Landvogt auf Pellworm. Dem jedesmaligen Amtmann zu Husum verbleibt über die Landschaft Pellworm und die dazu gehörigen Halligen, sowohl im Allgemeinen, als auch im Justiz- und Polizeyfach die Oberaufsicht. Die specielle Verwaltung der Justiz und Polizey wird aber hinführo einem eigenen Beamten unter dem Namen eines Landvogts, der auf Pellworm seinen ordentlichen Wohnsitz haben muss, übertragen.
2. Der Amtmann ist befugt, sowohl den ordentlichen als ausserordentlichen Gerichten als Präses, jedoch ohne Stimme, beyzuwohnen; daher muss der Landvogt demselben die Zeit der letzteren zeitig bekannt machen. Jagd-Sachen, wie auch alle gegen herrschaftliche Pacht-Contracte vorfallende Contraventionen gehören, nach wie vor, zu des Amtmanns alleinigen Cognition und Verfügung. Seine Befugnisse und Obliegenheiten in Ansehung der öconomischen und Cameral-Angelegenheiten, werden in einem besonderen Reglement bestimmt werden. In Betref des königlichen Land- Militair- und Seedienstes wird auch künftig dasjenige von ihm wahrgenommen, […]

Source: Justitz- und Polizey-Reglement für die Landschaft Pellworm und die dazu gehörigen Halligen nebst beygefügter Sporteltaxe : [gegeben im Schleswigschen Ober-Gerichte zu Gottorf, den 4ten Juny 1813]
[Schleswig], [1813],  23 S.

The police and „the audience“

Das Verhältnis zwischen Polizei und Publikum ist in Deutschland ein nichts weniger als freundliches. Mag daran zu einem gewissen Teile der bei allen deutschen Beamten so oft beklagte und gerügte, aus der ganzen deutschen Beamtendisziplin aber so leicht erklärliche Mangel an Liebenswürdigkeit und Entgegenkommen der Beamten im persönlichen Verkehr die Schuld tragen, mindestens in demselben Maße liegt aber die Schuld auf Seiten des Publikums. Es soll hier wahrhaftig nicht von Böswilligkeit die Rede sein, das Publikum ist sich in der großen Menge über sein Verhältnis zur Polizei nicht im Klaren. Alle polizeilichen Maßnahmen hält man für ungesetzliche, mindestens für ungerechte Eingriffe in die persönliche Freiheit, und auf der anderen Seite ist man verstimmt, wenn die […]

Source: Wie hat man sich vor der Polizei zu verhalten? : allgemeinverständliche Darstellung der Rechte und Pflichten der Polizeibehörden zum praktischen Gebrauche des Publikums und der Polizeibeamten / von Alfred Schmidt. Berlin : Steinitz, 1900. – 78 S.

The denunciation

Verfahren wenn das Verbrechen durch eine Denunciation zur Kenntniß der Polizey-Behörde gelangt.
Ueber jede der Polizey-Behörde zukommende Anzeige von geschehenen Verbrechen und deren Thäter, muß sie eine schriftliche Verhandlung aufnehmen. Es ist aber dabei sorgfältig zu prüfen:
a)    ob der Angeber ein unverdächtiger Mensch sei?
b)    ob er in feindseligen Verhältnissen gegen den Angeklagten stehe?
c)    ob er von seiner Denunciation irgend einen Vortheil zu ziehen beabsichtigt?
d)    ob die Denunciation innere Wahrscheinlichkeit hat?
e)    ob nicht etwa die Denunciation eine falsche Beschuldigung und einen Verdacht gegen den Denunciaten zu erregen zum Zweck hat?
f)    welche Beweismittel der Denunciant angeben kann?
g)    endlich in welchen Verhältnissen der Denunciant mit den Zeugen steht?


Source: Preußische Polizey-Untersuchungs-Ordnung oder: Wie haben sich die Preußischen Polizey-Behörden in Gemäßheit des nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil 2. Heyde, W.G. von der [Calbe a. d. S.] : Selbstverlag; [Calbe a. d. S.] : [Döring], [ca. 1830]. – X, 147 S.