12. 6. 2008 - 56 - 11.02.01 - MBl. NRW. 18 (2009, S. 324) SMBl. NRW 20020 1 [1] [Abgabe von Pflichtexemplaren] Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch sie oder in [...] 8. 11. 2008 durch RdErl. v. 14. 10. 2008 (MBl. NRW. S. 542). 2.1 [Abgabe als elektronisches Pflichtexemplar] Sofern die Veröffentlichung in elektronischer Form erscheint, erfolgt die Abgabe in dieser Form [...] unentgeltlichen Zugriffs auf Speichermedien erfüllt werden. 2.2 [Speicherungsrecht elektronisches Pflichtexemplar] Mit der Abgabe in elektronischer Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden Bibliothek das
Jahrhunderts nicht immer konsequent erfolgte und die Bibliothek nicht die Gesamtheit der eingehenden Pflichtexemplare in den Bestand aufnahm, trug diese Regelung viel zum Aufbau des besten Bestandes über diesen [...] Bibliotheken bei. Schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fand mehr als die Hälfte der Pflichtexemplare Aufnahme in den Bestand. Dennoch waren einige Schrifttumskategorien (u. a. Romane, Broschür
zu unterscheiden sind die verschiedenen Gesetze des Bundes und der Länder für die Abgabe von Pflichtexemplaren der nationalen Buchproduktion, die in vielen Fällen amtliche Publikationen ausschließen. Sofern
Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein über die Anbietung und Ablieferung von Pflichtexemplaren vom 19. Juni 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 420). 3 Von der Abgabe sind ausgeschlossen Verschlusssachen
nstelle - Friedrich-Ebert-Allee 34 53113 Bonn Hat der Verleger der Veröffentlichung bereits Pflichtexemplare abgegeben, ist dies dem FIZBw mitzuteilen. Die Anzahl der noch abzugebenden Exemplare vermindert