Amtliche Publikationen

Schleswig-Holstein

Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken

Gl.Nr. 2241.3

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2019 Nr. 19, S. 474

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

vom 15. April 2019 - III 412 - 3960.02 -

 

1

Alle Behörden des Landes haben von allen durch sie herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen in körperlicher oder unkörperlicher Form unentgeltlich je ein Exemplar unmittelbar nach ihrem Erscheinen unaufgefordert abzugeben

 

1.1

an

  • das Landesarchiv Schleswig-Holstein in Schleswig,
  • die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek in Kiel,
  • die Universitätsbibliothek in Kiel,
  • die Bibliothek der Hansestadt Lübeck,

 

1.2

an

  • die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt am Main,
  • die Deutsche Nationalbibliothek in Leipzig,
  • die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftenaustausch,
  • die Bayerische Staatsbibliothek in München,
  • die Bibliothek des Deutschen Bundestages,

 

1.3

darüber hinaus auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftenaustausches bis zu zehn unentgeltliche Exemplare an

  • die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftenaustausch.

 

2

Sofern die Veröffentlichung in unkörperlicher und körperlicher Form erscheint, erfolgt die Abgabe grundsätzlich in beiden Formen. Die Abgabe von Medienwerken in unkörperlicher Form erfolgt für die unter 1.1 genannten Einrichtungen ausschließlich an die Universitätsbibliothek Kiel. Näheres regelt die Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein über die Anbietung und Ablieferung von Pflichtexemplaren vom 19. Juni 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 420).

 

3

Von der Abgabe sind ausgeschlossen

  • Verschlusssachen,
  • ausschließlich für den inneren Dienstgebrauch bestimmte Veröffentlichungen,
  • Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,
  • Formblätter und Vordrucke.

 

Von der Abgabe nach Nummer 1.3 können solche amtlichen Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde. Für von Behörden herausgegebene Karten und Pläne besteht eine Abgabepflicht. In Zweifelsfällen entscheidet das für Kulturangelegenheiten zuständige Ministerium über die Abgabepflicht.

 

4

Für die Abgabe von amtlichen Veröffentlichungen ist es unerheblich, ob sie im Selbstverlag des amtlichen Herausgebers oder bei einem kommerziellen Verlag erscheinen. Auch in letzterem Fall hat der amtliche Herausgeber dafür Sorge zu tragen, dass die amtlichen Veröffentlichungen unaufgefordert, unverzüglich und unentgeltlich den in Nummer 1 genannten Einrichtungen zugehen. Periodische Veröffentlichungen sind unverzüglich nach Erscheinen der jeweiligen Hefte oder Teillieferungen abzugeben.

 

5

Wie bisher, wird den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden sowie den Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts empfohlen, für ihren Bereich entsprechende Anordnungen zu treffen. Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen. Sie können jedoch im Interesse einer überregionalen Verbreitung an die Staatsbibliotheken in Berlin und München sowie an die Bibliothek des Deutschen Bundestages jeweils in einem Exemplar unentgeltlich abgegeben werden.

 

6

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.