Amtliche Publikationen
BMVg
Bund
Abgabe amtlicher Veröffentlichungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) - Neufassung -
Vom 21. August 1998
(VMBl. 1998 Nr. 12 S. 252)
1. Abgabepflicht
Auf Grund der Erlasse der Bundesregierung vom 12. Mai 1958 (Neufassung VMBl 1961 S. 258) und vom 22. Juli 1958 (VMBl S. 555) haben alle Behörden und Dienststellen des Bundes die von ihnen oder in ihrem Auftrag herausgegebenen Veröffentlichungen zur Archivierung sowie für Zwecke des internationalen Schriftentausches bis zur Höhe von 20 Exemplaren kostenlos abzuliefem. Für den Geschäftsbereich des BMVg ist das Streitkräfteamt - Abteilung III/Fachinformationszentrum der Bundeswehr (FIZBw) - mit der Abgabe beauftragt.
2. Verfahren
(1) Veröffentlichungen im Sinne dieses Erlasses sind alle mittels reprographischer oder anderer Verfahren hergestellten einmaligen oder laufenden Publikationen unabhängig von Inhalt und physischer Form (z. B. auch Karten, Pläne, Disketten, CD-ROM). Von der Abgabe ausgenommen sind
- Verschlußsachen im Sinne der ZDv 2/30,
- Druckerzeugnisse, die ausschließlich für den internen Dienstgebrauch bestimmt sind,
- Druckerzeugnisse, die lediglich zur Information der öffentlichen Medien bestimmt sind,
- Sonderabdrucke aus amtlichen Veröffentlichungen, sofern sie kein eigenes Titelblatt und keine eigene Seitenzählung führen,
- Schulungsmaterialien u.ä. mit Manuskriptcharakter,
- Formblätter und Vordrucke.
Das FIZBw prüft Zweifelsfälle von Abgabeverpflichtungen und berichtet dann dem Ministerium, wenn die Entscheidung nur von dort im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innem zu treffen ist.
(2) Die Dienststellen im Geschäftsbereich des BMVg geben alle Veröffentlichungen, die von ihnen oder in ihrem Auftrag herausgegeben werden, bei Erscheinen (gegebenenfalls jeder Teillieferung) in neun Exemplaren unentgeltlich und versandkostenfrei ab an
Streitkräfteamt
Abteilung III/Fachinformationszentrum der Bundeswehr
- Amtliche Druckschriftenstelle -
Friedrich-Ebert-Allee 34
53113 Bonn
Hat der Verleger der Veröffentlichung bereits Pflichtexemplare abgegeben, ist dies dem FIZBw mitzuteilen. Die Anzahl der noch abzugebenden Exemplare vermindert sich entsprechend. Über die Pflichtabgabe von neun Stück hinaus sind dem FIZBw auf Anforderung weitere Exemplare zur Weiterleitung an die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz zur Verfügung zu stellen.
(3) Das FIZBw leitet sechs Exemplare wie folgt weiter:
- Die Deutsche Bibliothek, Frankfurt a.M./Leipzig 2 x
- Bibliothek des Deutschen Bundestages, Bonn (künftig: Berlin) l x
- Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz 1 x
- Bayerische Staatsbibliothek, München 1 x
- Library of Congress, Washington/USA 1 x
Das FIZBw behält ein Exemplar für die Sammlung amtlicher Veröffentlichungen beim Fachinformationszentrum der Bundeswehr, Bonn, und übersendet je ein Exemplar an die Fachinformationsstelle bei der Akademie für Information und Kommunikation, Strausberg, und die Bibliothek BMVg.
3. Schlußbestimmungen
(1) Der Erlaß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft [30.9.1998].
(2) Der Erlaß vom 21. März 1994 - Fü S18 - Az 52-12-30, VMBl S. 99 und der vorläufige Erlaß SKA Abt. III/FIZBw vom 16. Mai 1997 (nicht im VMBl veröffentlicht) werden gleichzeitig aufgehoben.