Amtliche Publikationen

Bremen

Erlass über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen
vom 8. September 2009
(ABl. d. Freien Hansestadt Bremen 2009, S. 855-856)

Der Senat beschließt folgenden Erlass:

1.  Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch sie herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen unentgeltlich unmittelbar nach ihrem Erscheinen abzugeben:
  
1.1  unaufgefordert je ein Exemplar an: 
1.1.1  die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, 
1.1.2  die Deutsche Nationalbibliothek,
1.1.3  die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz,
1.1.4  die Bayerische Staatsbibliothek in München, 
1.1.5  die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Berlin; 
1.2  auf Anforderung bis zu 5 Exemplare für Zwecke des internationalen amtlichen Schriftentausches auf Anforderung an die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz.
  
2. Sofern die Veröffentlichung in elektronischer Form erscheint, erfolgt die Abgabe in dieser Form entsprechend den Standards der Deutschen Nationalbibliothek. Sie kann auch in einem unentgeltlichen Zugriff auf Speichermedien erfolgen.

3. Mit der Abgabe der elektronischen Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden Bibliothek das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivirung notwendig ist. Ebenso wird das Recht zur öffentlichen Zugänlichmachung eingeräumt, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt.

4. Von der Abgabe sind ausgeschlossen: 
4.1  Verschlusssachen, 
4.2  ausschließlich für den inneren Dienstgebrauch bestimmte Drucksachen, 
4.3  Drucksachen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind, und 
4.4  Formblätter und Vordrucke
  
5.  Von der Abgabe nach Nummer 1.3 können solche amtlichen Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.
  
6.  Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen. Sie können jedoch im Interesse einer überregionalen Verbreitung an die Staatsbibliotheken in Berlin und München sowie an die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Bonn jeweils in einem Exemplar unentgeltlich abgegeben werden. Karten und Pläne amtliche Stellen sind amtliche Veröffentlichungen; für sie besteht eine Abgabepflicht. In Zweifelsfällen entscheidet der zuständige Senator im Benehmen mit dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport über die Abgabepflicht.
  
7.  Für die Abgabe von amtlichen Veröffentlichungen ist es unerheblich, ob sie im Selbstverlag des amtlichen Herausgebers oder bei einem kommerziellen Verlag erscheinen. Auch im letzten Fall hat der amtliche Herausgeber dafür Sorge zu tragen, dass die amtlichen Veröffentlichungen unaufgefordert, unverzüglich und unentgeltlich den in Nummer 1 genannten Bibliotheken zugehen. Periodische Veröffentlichungen sind ebenfalls unverzüglich, nicht jahrgangsweise, nach Erscheinen der jeweiligen Hefte oder Teillieferungen abzugeben.
  
8.  Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.
  
9.  Die Bestimmungen des Bremischen Archivgesetzes bleiben hiervon unberührt.
 
10. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlaß des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar 1963 (Amtliche Mitteilungen für die bremischen Behörden 1963, S. 59-60) außer Kraft.