Amtliche Publikationen
Mecklenburg-Vorpommern
Unentgeltliche Pflichtabgabe von amtlichen Veröffentlichungen an Bibliotheken
Vom 14. Dezember 2009 - VII 360b - 3103-04/105 - VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 1104 - 11 (Fundstelle: AmtsBl. M-V 2010 S. 5)
In Abstimmung mit der Staatskanzlei, dem Innenministerium, dem Justizministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung sowie dem Ministerium für Soziales und Gesundheit erlässt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch sie herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen unentgeltlich je ein Exemplar unmittelbar nach ihrem Erscheinen unaufgefordert abzugeben an:
a) das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege [soweit nicht bereits auf der Grundlage des Landesarchivgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, eine Abgabe erfolgt ist],
b) - die Deutsche Nationalbibliothek, - die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, - die Bayerische Staatsbibliothek in München, - die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Berlin,
c) darüber hinaus auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftentausches bis zu fünf unentgeltliche Exemplare an - die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz.
2. Sofern die Veröffentlichung in elektronischer Form erscheint, erfolgt die Abgabe in dieser Form entsprechend den Standards der Deutschen Nationalbibliothek. Dieses kann auch in einem unentgeltlichen Zugriff auf Speichermedien erfolgen.
3. Mit der Abgabe der elektronischen Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden Bibliothek das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist.
4. Von der Abgabe sind ausgeschlossen:
- Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,
- Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich begrenzter Geltungsdauer.
Von der Abgabe nach Nummer 1 Buchstabe c sollen solche amtlichen Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde. Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen. In Zweifelsfällen entscheidet das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Abgabepflicht.
5. Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, auf Anfrage der Bibliothek amtliche Publikationen in elektronischer Form nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zur Verfügung zu stellen.
6. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift über die Unentgeltliche Abgabe von amtlichen Veröffentlichungen an Bibliotheken vom 21. Dezember 2005 (AmtsBl. M-V 2006 S. 34) außer Kraft.