Amtliche Publikationen

Saarland

Erlaß der Landesregierung über die Abgabe amtlicher Drucksachenan öffentliche Bibliotheken
Vom 19. Dezember 1967 mit Änderungen* vom 4. September 1973
(ABl. d. Saarlandes 1968 S. 253, 1973 S. 645)

Über die Abgabe amtlicher Drucksachen an öffentlichen Bibliotheken bestimmt die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Landesbehörden und -dienststellen haben von allen von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmal oder laufend erscheinenden Drucksachen oder sonstigen Veröffentlichungen je ein Freiexemplar unmittelbar nach dem Erscheinen an die Universitätsbibliothek Saarbrücken und die Deutsche Bibliothek, Frankfurt a. M., abzuliefern.

(2) Auf Anforderung ist je ein weiteres Freiexemplar an

  • die Preußische Staatsbibliothek (Stiftung Preußischer Kulturbesitz),
  • die Bayer. Staatsbibliothek München,
  • die Bibliothek des Deutschen Bundestages, Bonn,

abzuliefern.

(3) Früher erschienene amtliche Drucksachen sollen, soweit verfügbar, ebenfalls abgeliefert werden; hierbei ist die Universitätsbibliothek Saarbrücken vorrangig zu behandeln.

(4) Zum Zwecke des internationalen Tausches amtlicher Drucksachen sind der Preußischen Staatsbibliothek (Stiftung Preußischer Kulturbesitz) in Berlin auf deren Anforderung bis zu 10 weitere Exemplare kostenlos abzugeben. Druckschriften, bei denen die Entstehungskosten der Einzelexemplare unverhältnismäßig hoch liegen und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Belastung des Landeshaushaltes verursachen würde, können davon ausgenommen werden.

§ 2

(1) Von der Ablieferung ausgenommen sind:

  • Verschlußsachen im Sinne der Verschlußsachenanweisung vom 1. Januar 1959,
  • Sonderabdrucke aus amtlichen Veröffentlichungen, es sei denn, daß sie ein besonderes Titelblatt führen,
  • Formblätter und Vordrucke.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der zuständige Minister nach Anhören des Ministers des Innern.

 § 3

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts wird empfohlen, für ihren Bereich entsprechende Anordnungen zu treffen.

§ 4

Dieser Erlaß tritt mit der Verkündigung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

* nach § 1 Abs. 3 Einfügung des neuen Absatzes 4 betr. Abgabe für den internationalen Tausch amtlicher Drucksachen