Amtliche Publikationen
Thüringen
Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken und das Hauptstaatsarchiv
Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums vom 19.11.2008, 53.1-5689-2
(Abl. TKM 19 (2009), Nr. 1, S. 3)
Im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den Ministerien wird folgendes erlassen:
1. Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch sie herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen unentgeltlich je ein Exemplar unmittelbar nach ihrem Erscheinen unaufgefordert abzugeben:
a) an:
die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek in Jena,
die Bibliothek des Thüringer Landtages in Erfurt,
das Thüringische Hauptstaatsarchiv in Weimar,
b) an:
die Deutsche Nationalbibliothek,
die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz,
die Bayerische Staatsbibliothek in München und
die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Berlin
c) darüber hinaus auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftentausches bis zu 5 unentgeltliche Exemplare an die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz.
2. Sofern die Veröffentlichung in elektronischer Form erscheint, erfolgt die Abgabe in dieser Form entsprechend den Standards der Deutschen Nationalbibliothek. Diese kann auch in einem unentgeltlichen Zugriff auf Speichermedien erfolgen.
3. Mit der Abgabe der elektronischen Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden Bibliothek das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist.
Ebenso wird das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt.
4. Von der Abgabe sind ausgeschlossen:
- Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,
- Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich begrenzter Geltungsdauer.
Von der Abgabe nach Nr. 1 c sollen solche amtlichen Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.
Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen.
In Zweifelsfällen entscheidet das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Kultusministerium über die Abgabepflicht.
5. Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, auf Anfrage der Bibliothek amtliche Publikationen in elektronischer Form nach Maßgabe des Erlasses zur Verfügung zu stellen.
6. Der Erlass des TMWFK vom 25. September 1996 betreffend Abgabe amtlicher Druckschriften an Bibliotheken und das Hauptstaatsarchiv wird aufgehoben.