Amtliche Publikationen

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten

Vom 20. Mai 1969
(Bundesgesetzblatt II 1969 S. 997-1011)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel  1

Dem von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 5. Dezember 1958 angenommenen Übereinkommen über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel  2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Artikel  3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft [23.5.1969].
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben [in Kraft getreten am 3.10.1970].  

Im Bundesgesetzblatt ist das Übereinkommen in englischer, französischer, spanischer und russischer Sprache (jeweils verbindlicher Wortlaut, s. Artikel 14) sowie in einer deutschen Übersetzung abgedruckt. Wiedergegeben wird hier die deutsche Übersetzung. Bei Lansky, Bibliotheksrechtliche Vorschriften, 3. Aufl. 1980ff, Nr. 721, ist auch die englische Fassung zu finden.

Eine Kommentierung und Bewertung des Unesco-Übereinkommens mit Bericht über dessen Anwendung in der Staatsbibliothek zu Berlin enthält das auf der IFLA-Konferenz 1999 in Bangkok präsentierte und im IFLANET publizierte Papier "International Exchange of Official Publications" - deutsche Übersetzung unter dem Titel "Internationaler Amtlicher Schriftentausch" 

Übereinkommen über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten

DIE GENERALKONFERENZ DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR ERZIEHUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR, versammelt in Paris zu ihrer Zehnten Tagung vom 4. November bis 5. Dezember 1958 -

ÜBERZEUGT, daß die Erweiterung des internationalen Austausches von Veröffentlichungen für die freie Verbreitung des Gedanken- und Wissensguts unter den Völkern der Welt unumgänglich ist,

IM HINBLICK auf die Bedeutung, die dem internationalen Austausch von Veröffentlichungen in der Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beigemessen wird,

IN KENNTNIS der Bestimmungen über den Austausch amtlicher Veröffentlichungen in dem Übereinkommen über den internationalen Austausch amtlicher Dokumente und wissenschaftlicher und literarischer Veröffentlichungen sowie in dem Übereinkommen betreffenden sofortigen Austausch der Amtsblätter und der parlamentarischen Jahrbücher und Dokumente, geschlossen am 15. März 1886 in Brüssel sowie in verschiedenen regionalen Übereinkünften über den Austausch von Veröffentlichungen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit eines neuen internationalen Übereinkommens über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Verzöffentlichungen und Regierungsdokumenten,

IM HINBLICK auf die ihr unterbreiteten Vorschläge über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten unter Punkt 15.4.1 derTagesordnung,

IN VERFOLG des während ihrer Neunten Tagung gefaßten Beschlusses, diese Vorschläge zum Gegenstand einer internationalen Regelung durch ein internationales Übereinkommen zu machen -

NIMMT heute, am 3.Dezember 1958, folgendes Übereinkommen an:

A r t i k e l 1
Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten

Die Vertragsstaaten geben ihrem Willen Ausdruck, ihre amtlichen Veröffentlichungen  und  Regierungsdokumente auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens auszutauschen.

A r t i k e l 2
Bestimmung des Begriffs  amtliche Veröffentlichungen und Regierungsdokumente

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als amtliche Veröffentlichungen und Regierungsdokumente, wenn sie im Auftrag und auf Kosten einer innerstaatlichen Behörde herausgegeben werden: Amtsblätter, Dokumente, Berichte und Jahrbücher der Parlamente und sonstige Texte gesetzgebender Körperschaften; Veröffentlichungen und Berichte zentraler, föderativer oder regionaler Staatsbehörden aus dem Bereich der Verwaltung; nationale Bibliographien, amtliche Handbücher, Gesetzessammlungen, Gerichtsentscheidungen und andere Veröffentlichungen, deren Austausch vereinbart wird.
(2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens ist es Sache der Vertragsstaaten zu bestimmen, welche amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumente Gegenstand des Austausches sein sollen.
(3) Dieses Übereinkommen  findet keine Anwendung auf vertrauliche Dokumente, Rundschreiben und sonstige Schriftstücke, die nicht veröffentlicht sind.

A r t i k e l  3
Zweiseitige Abkommen

Die Vertragsstaaten schließen in allen Fällen, in denen sie es für angebracht halten, zweiseitige Abkommen zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Regelung der sich bei seiner Anwendung ergebenden Fragen von gemeinsamem Interesse.

A r t i k e l  4
Austauschbehörden

(1) Die auf den Austausch bezüglichen Aufgaben obliegen in jedem Vertragsstaat dem staatlichen Austauschdienst oder, in Ermangelung eines solchen, der zentralen Behörde oder den zentralen Behörden, die hierzu bestimmt sind.
(2) Die Behörden, denen der Austausch übertragen ist, sind in jedem Vertragsstaat für die Anwendung dieses Übereinkommens und gegebenenfalls der zweiseitigen Abkommen gemäß Artikel 3 verantwortlich. Jeder Staat überträgt seinem staatlichen Austauschdienst oder den zentralen Behörden, denen der Austausch übertragen ist, die Befugnis, sich die auszutauschenden Dokumente zu beschaffen, und stellt ausreichende Geldmittel zur Durchführung des Austausches bereit.

A r t i k e l  5
Verzeichnis und Anzahl der auszutauschenden Veröffentlichungen

Verzeichnis und Anzahl der auszutauschenden amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumente werden von den Behörden der Vertragsstaaten, denen der Austausch übertragen ist, im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt. Dieses Verzeichnis und diese Anzahl können durch Vereinbarung zwischen diesen Behörden geändert werden.

A r t i k e l  6
Übermittlung

Die Übermittlung kann unmittelbar an die Austauschbehörden oder an jeden von diesen Behörden bezeichneten Empfänger erfolgen. Die Art der Ausstellung der Begleitpapiere kann zwischen den Behörden, denen der Austausch übertragen ist, vereinbart werden.

A r t i k e l  7
Beförderungskosten

Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen trägt die Behörde, der der Austausch übertragen ist, die Beförderungskosten bis zum Bestimmungsort; für den Überseeversand übernimmt sie jedoch die Verpackungs- und Beförderungskosten nur bis zum Zollamt des Ankunftshafens.

A r t i k e l  8
Beförderungssätze und -bedingungen

Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Austauschbehörden, gleichgültig, ob zur Beförderung Post, Straße, Eisenbahn, Fluß- oder Seeweg, Luftpost oder Luftfracht benutzt werden, die günstigsten Beförderungssätze und -bedingungen zugute kommen zu lassen.

A r t i k e l  9
Zoll- und andere Vergünstigungen

Jeder Vertragsstaat gewährt seinen Austauschbehörden Zollfreiheit für Material, das gemäß diesem Übereinkommen oder gemäß Übereinkünften, die zu seiner Durchführung geschlossen werden, eingeführt oder ausgeführt wird, sowie die günstigste Behandlung bei der Zollabfertigung und anderen Förmlichkeiten.

A r t i k e l  10
Internationale Koordinierung des Austausches

Zur Unterstützung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bei der Erfüllung der ihr durch ihre Satzung übertragenen Aufgaben betreffend die internationale Koordinierung des Austausches übermitteln die Vertragsstaaten der Organisation Jahresberichte über die Durchführung dieses Übereinkommens und Abschriften der gemäß Artkel 3 geschlossenen zweiseitigen Abkommen.

A r t i k e l  11
Information und Berichte

Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur veröffentlicht die von den Vertragsstaaten gemäß Artikel 10 erhaltenen Auskünfte und verfaßt und veröffentlicht Berichte über die Durchführung dieses Übereinkommens.

A r t i k e l  12
Unterstützung durch die UNESCO

(1) Die Vertragsstaaten können sich in allen Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, um technische Unterstützung an die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wenden. Die Organisation gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihres Programms und ihrer Möglichkeiten, insbesondere für die Errichtung und den Aufbau staatlicher Austauschdienste.
(2) Die Organisation ist befugt, den Vertragsstaaten hierzu aus eigenem Antrieb Vorschläge zu machen.

A r t i k e l  13
Verhältnis zu früheren Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die von den Vertragsstaaten früher auf Grund internationaler Übereinkünfte eingegangenen Verpflichtungen. Es kann nicht als Verpflichtung zu einem nochmaligen Austausch ausgelegt werden, wenn ein solcher Austausch auf Grund geltender Übereinkünfte bereits stattfindet.

A r t i k e l  14
Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

A r t i k e l  15
Ratifizierung und Annahme

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen Verfahren.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

A r t i k e l  16
Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden Nichtmitgliedstaat der Organisation, der vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Beitritt eingeladen wird, zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

A r t i k e l  17
Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die ihre Urkunde bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt es zwölf Monate nach ihrer Hinterlegung in Kraft.

A r t i k e l  18
Erstreckung des Übereinkommens

Jeder Vertragsstaat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung, der Annahme oder des Beitritts oder jederzeit danach durch eine an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Notifikation erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Diese Notifikation wird zwölf Monate nach ihrem Eingang wirksam.

A r t i k e l  19
Rücktritt

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen für sich oder für jedes Hoheitsgebiet kündigen, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt.
(2) Die Kündigung wird durch eine beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegende schriftliche Urkunde notifiziert.
(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.

A r t i k e l  20
Notifizierungen

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 16 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen über die Hinterlegung aller in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden sowie über die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.

A r t i k e l  21
Änderung des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen kann von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur geändert werden. Der geänderte Wortlaut ist jedoch nur für diejenigen Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Änderungsübereinkommens werden.
(2) Nimmt die Generalkonferenz ein neues Übereinkommen zur vollständigen oder teilweisen Änderung dieses Übereinkommens an, so liegt vom Inkrafttreten des neuen Änderungs-Übereinkommens an das vorliegende Übereinkommen nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf, es sei denn, daß das neue Übereinkommen etwas anderes bestimmt.

A r t i k e l  22
Registrierung

Gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
 

GESCHEHEN zu Paris am fünften Dezember neunzehnhundertachtundfünfzig in zwei Urschriften, welche die Unterschriften des Präsidenten der Zehnten Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur tragen und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.

Der vorstehende Text ist der verbindliche Wortlaut des Übereinkommens, das von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer in Paris abgehaltenen und am fünften Dezember neunzehnhundertachtundfünfzig beendeten Zehnten Tagung ordnungsgemäß angenommen wurde.

ZU URKUND DESSEN haben wir heute, am fünften Dezember neunzehnhundertachtundfünfzig, unsere Unterschrift hierunter gesetzt.

Der Präsident der Generalkonferenz
Jean  B e r t h o i n

Der Generaldirektor
Luther H.  E v a n s