Amtliche Publikationen

Definition von amtlichen Veröffentlichungen für den internationalen Gebrauch

von der Official Publications Section der International Federation of Library Associations and Institutions

verabschiedet im August 1983

Nach dreijähriger Diskussion hat die IFLA Official Publications Section eine Definition von amtlichen Veröffentlichungen verabschiedet, die international verwendet werden kann - zum Beispiel für Lehrpläne in Bibliotheksschulen, im internationalen Schriftentausch, innerhalb von Bibliotheken oder für die Erstellung von Bibliographien. Es ist ein Versuch - mutig, kann man sagen - ein überall brauchbares Arbeitsinstrument anzubieten, das zugleich die tiefgreifenden Interpretationsunterschiede, die selbst zwischen geographisch und kulturell eng verbundenen Ländern bestehen, berücksichtigt.

Definition

Dem von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 5. Dezember 1958 angenommenen Übereinkommen über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. 1. Eine amtliche Veröffentlichung ist jedes mittels reprographischer oder anderer Verfahren hergestellte Werk, das von einer amtlichen Institution herausgegeben wird und über den Kreis dieser Institution hinaus zugänglich ist. 2. Amtliche Institutionen sind: (I) alle Organe der Gesetzgebung eines Staates, eines Staatenbundes oder einer Provinz, eines Bundeslandes oder einer regionalen, lokalen oder sonstigen Verwaltungseinheit (II) alle Organe der Verwaltung eines Staates, eines Staatenbundes oder einer Provinz, eines Bundeslandes oder einer regionalen, lokalen oder sonstigen Verwaltungseinheit (III) alle Organe der Rechtsprechung (IV) alle anderen Organisationen, die von einer der unter (I), (II) und (III) genannten amtlichen Institutionen errichtet wurden und mit ihnen durch direkte Finanzierung oder durch die Verpflichtung zur Berichterstattung oder Rechenschaftslegung dauernd verbunden sind (V) alle Organisationen, deren Mitglieder zu einer der vier genannten Kategorien gehören, einschließlich der zwischenstaatlichen Organisationen sofern die Institution in dem betreffenden Land als amtlich gilt. 3. Eine amtliche Veröffentlichung wird durch den Status der herausgebenden Stelle bestimmt, ohne Rücksicht auf den behandelten Gegenstand, den Inhalt oder die physische Form.

Anmerkungen

(1) Für Zwecke dieser Definition ist der Ausdruck "official publication" (amtliche Veröffentlichung) den in einigen Ländern verwendeten Begriffen wie "government publication" und "government document" gleichzusetzen.

(2) Folgende Institutionen werden als amtlich angesehen, wenn dies der Praxis des jeweiligen Landes entspricht:

  • Universitäten
  • Gelehrte Gesellschaften und Akademien
  • Industrie- und Handelsvereinigungen und -kammern
  • Bibliotheken, Museen und Kunstgalerien
  • unabhängige Forschungsinstitute, die nicht direkt mit öffentlichen Mitteln unterhalten werden.

(3) Politische Parteien werden normalerweise nicht als amtliche Institutionen angesehen, außer wenn die Praxis oder die Verfassung des Landes dazu Anlaß geben.
(4) Verstaatlichte Unternehmen und Banken, öffentlich-rechtliche Körperschaften und andere auf gesetzlicher Grundlage beruhende Institutionen, welche zum Zweck industrieller oder anderer Produktionstätigkeiten errichtet wurden, werden als amtlich angesehen, wenn dies der Praxis des jeweiligen Landes entspricht. Indes haben staatliche Mehrheitsbeteiligungen am Kapital und erhebliche direkte Subventionen von Unternehmen, die sonst dem Namen nach unabhängig sind, nicht zur Folge, daß solche Unternehmen als amtliche Institutionen anzusehen sind.
(5) Veröffentlichungen, die von amtlichen Institutionen ausgehen, aber von oder in Zusammenarbeit mit kommerziellen Unternehmen, Universitäten oder unabhängigen Forschungsinstituten oder anderen nichtamtlichen Institutionen publiziert werden, sind normalerweise als amtliche Veröffentlichungen anzusehen.