Amtliche Publikationen

Baden-Württemberg

Anordnung der Landesregierung über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken
Vom 09.10.2006, Az.: 31-700.5/142

  1. Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes* haben von allen durch sie herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen unentgeltlich je ein Exemplar unmittelbar nach ihrem Erscheinen unaufgefordert abzugeben:

    a) an:

    - die Badische Landesbibliothek

    - die Württembergische Landesbibliothek

    b) an:

    - Die Deutsche Nationalbibliothek

    - die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz

    - die Bayerische Staatsbibliothek in München

    c) darüber hinaus auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftentausches bis zu 5 unentgeltliche Exemplare an

    - die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz.

  2. Sofern die Veröffentlichung in elektronischer Form erscheint, erfolgt die Abgabe grundsätzlich nur in dieser Form. Dies kann auch in einem unentgeltlichen Zugriff auf Speichermedien erfolgen.


  3. Von der Abgabe sind ausgeschlossen:

    - Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,

    - Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich begrenzter Geltungsdauer.

    Von der Abgabe nach Nr. 1c sollen solche amtlichen Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.

    Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen.

    In Zweifelsfällen entscheidet das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium über die Abgabepflicht.


  4. Die Anordnung der Landesregierung über die Abgabe amtlicher Drucksachen an öffentliche Bibliotheken vom 26. November 1969 mit Änderung vom 4. Juli 1983 wird aufgehoben.

* Darunter fallen nicht die gesetzgebenden Körperschaften.