Amtliche Publikationen

Berlin

Verordnung über die Ablieferung amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken
Vom 16. März 2007
GVBl. 63 (2007), Nr .10, S. 141

 

Auf Grund des § 8 Nr. 2 des Pflichtexemplargesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2005 (GVBl. S. 414, 544) wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen verordnet:

 § 1
Amtliche Veröffentlichungen

  (1) Amtliche Veröffentlichungen im Sinne des § 7 des Pflichtexemplargesetzes sind die von den Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes Berlin sowie den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden Druckschriften und sonstigen Veröffentlichungen. Zu den amtlichen Veröffentlichungen gehören auch Karten und Pläne der vorgenannten Stellen. Amtlicher Herausgeber ist die im Impressum genannte Stelle.

  (2) Elektronische amtliche Veröffentlichungen werden nur in dieser Form abgeliefert. Die Ablieferung kann auch durch die Einräumung eines unentgeltlichen Zugriffs auf die jeweiligen Speichermedien erfolgen.

  (3) Periodisch erscheinende amtliche Veröffentlichungen sind unverzüglich nach Erscheinen der jeweiligen Hefte und Teillieferungen abzugeben.

  (4) Amtliche Veröffentlichungen sind auch abzugeben, wenn sie nicht im Selbstverlag des in Absatz 1 genannten amtlichen Herausgebers, sondern bei einem kommerziellen Verlag erscheinen.

 § 2
Anzahl und Empfänger

Amtliche Veröffentlichungen sind unaufgefordert abzuliefern an:

  1. die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin - Senatsbibliothek Berlin -, in zwei Exemplaren,
  • die Deutsche Nationalbibliothek,
  • die Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz,
  • die Bayerische Staatsbibliothek zu München,
  • die Bibliothek des Deutschen Bundestages,
  • das Landesarchiv Berlin,
  • den Regierenden Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei - 

in jeweils einem Exemplar.

  (2) Darüber hinaus sind auf Anforderung amtliche Veröffentlichungen abzuliefern an:

  1. die Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz, in fünf weiteren Exemplaren für den Internationalen Amtlichen Schriftentausch,
  2. die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam in einem Exemplar.

 

 § 3
Ausnahmen

  (1) Nicht der Ablieferungspflicht unterliegen:

  1. Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,
  2. Verschlusssachen,
  3. ausschließlich für den internen Dienstgebrauch bestimmte Mitteilungen,
  4. Formblätter und Vordrucke.

  (2) Wissenschaftliche Veröffentlichungen aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen gemäß § 1 Abs. 1.

  (3) Der Ablieferungspflicht unterliegen nicht amtliche Veröffentlichungen, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.

  (4) In Zweifelsfällen entscheidet über die Ablieferungspflicht das für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek zuständige Mitglied des Senats.

 § 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung[1] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


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[1] Verkündet am 11. 4. 2007.