Amtliche Publikationen
Hamburg
Abgabe amtlicher Druckschriften an öffentliche Bibliotheken
Die Kultusministerkonferenz hat am 7. Juli 2007 einen neuen Mustererlass zur Abgabe amtlicher Druckschriften an öffentliche Bibliotheken beschlossen. Die bisher bestehende Anordnung über die Abgabe amtlicher Druckschriften war daher entsprechend anzupassen.
Wegen der notwendigen umfangreichen Änderungen wurde aus Gründen der Verständlichkeit und Rechtsklarheit die Anordnung (Senatsbeschluss vom 25.2.1964, geändert am 24.10.1973 und am 23.12 .2005) neugefasst. Sie regelt ein einheitliches Verfahren bei der Abgabe von amtlichen Druckschriften für die Hamburger Verwaltung und legt erstmals auch das Verfahren einer elektronischen Druckschriftenabgabe fest.
Anordnung über die Abgabe amtlicher Druckschriften an öffentliche Bibliotheken
Senatsbeschluss im Verfügungswege vom 9. Juli 2008
I.
Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg haben von allen durch sie herausgegebenen oder in ihren Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen unentgeltlich je ein Exemplar unmittelbar nach ihrem Erscheinen
a) unaufgefordert abzugeben an:
- die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg - Carl von Ossietzky,
- die Behörde für Kultur, Sport und Medien - Staatsarchiv,
- die Bibliothek der herausgebenden Behörde, Dienststelle oder Einrichtung,
b) unaufgefordert abzugeben an:
- die Deutsche Nationalbibliothek,
- die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz,
- die Bayerische Staatsbibliothek zu München,
- die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Berlin,
c) auf Anforderung abzugeben an:
- die Parlamentsbibliothek der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
und
d) darüber hinaus auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen
Schriftentausches bis zu 5 unentgeltliche Exemplare abzugeben an:
- die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz.
II.
Sofern die Veröffentlichung in elektronischer Form erscheint, erfolgt die Abgabe grundsätzlich nur in dieser Form entsprechend den Standards der Deutschen Nationalbibliothek. Diese kann auch in einem unentgeltlichen Zugriff auf Speichermedien erfolgen. Die Abgabe erfolgt in elektronischer Form für alle unter Abschnitt 1 Buchstaben a) und c) genannten Bezugsberechtigten an die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg - Carl von Ossietzky. Die Staats- und Universitätsbibliothek ermöglicht dem Staatsarchiv, der Parlamentsbibliothek und den Behördenbibliotheken den Zugriff auf die elektronischen Dokumente.
III.
Mit der Abgabe der elektronischen Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden Bibliothek das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist.
Ebenso wird den in Abschnitt 1 genannten Bibliotheken das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt.
IV.
Von der Abgabe sind ausgeschlossen:
- Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,
- Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich begrenzter Geltungsdauer.
Von der Abgabe nach Abschnitt 1 Buchstabe d) sollen solche amtlichen Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.
Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als
amtliche Veröffentlichungen.
In Zweifelsfällen entscheidet die fachlich zuständige Stelle über die Abgabepflicht.
V.
Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, auf Anfrage einer der in Abschnitt 1 genannten Bibliotheken amtliche Publikationen nach Maßgabe des Senatsbeschlusses zur Verfügung zu stellen.
VI.
Die Rundverfügung „Abgabe amtlicher Druckschriften an öffentliche Bibliotheken" in der Fassung der Bekanntgabe vom 24. Oktober 1973 (Mitteilungen für die Verwaltung S. 172), zuletzt geändert am 23. Dezember 2005 (Mitteilungen für die Verwaltung 2006, S. 62) wird aufgehoben.
MittVw 2008, Seite 61