Amtliche Publikationen

Hessen

Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken
Gemeinsamer Erlaß vom 15. Januar 1998
(StAnz. f. d. Land Hessen 5/1998 S. 342-343)

1.  Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch sie herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen (und von jeder physischen Form, in der die amtliche Veröffentlichung erscheint), unentgeltlich je ein Exemplar unmittelbar nach ihrem Erscheinen unaufgefordert abzugeben an:
   
1.1  die für ihren Bezirk zuständige Wissenschaftliche Bibliothek:
   
1.1.1  in den Städten Darmstadt, Offenbach am Main und in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis,Offenbach, Wetteraukreis, Gießen und Vogelsbergkreis an die Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt,
   
1.1.2  in der Stadt Frankfurt am Main an die Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main,
   
1.1.3  in dem Landkreis Fulda an die Hessische Landesbibliothek Fulda,
   
1.1.4  im Regierungsbezirk Kassel ohne den Landkreis Fulda und im Landkreis Marburg-Biedenkopf an die Gesamthochschul-Bibliothek Kassel - Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel - in Kassel,
   
1.1.5  in den Landkreisen Hochtaunuskreis, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, und in der Stadt Wiesbaden an die Hessische Landesbibliothek in Wiesbaden
   
1.2  die Deutsche Bibliothek, und zwar
   
1.2.1  - die Deutsche Bibliothek Frankfurt am Main  
  und  
1.2.2  - die Deutsche Bücherei in Leipzig,
   
1.3  die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftentausch,
   
1.4  die Bayerische Staatsbibliothek in München,
   
1.5  die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Bonn,
   
1.6  darüber hinaus auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftenaustausches bis zu zehn unentgeltliche Exemplare an die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftentausch.
   
2.  Von der Abgabe sind ausgeschlossen

  • Verschlußsachen,
  • ausschließlich für den inneren Dienstgebrauch bestimmte Drucksachen,
  • Drucksachen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,
  • Formblätter und Vordrucke.

Von der Abgabe nach Nr. 1.6 können solche amtlichen Veröffentlichungen ausgeschlossen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.

Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen. Sie können jedoch im Interesse einer überregionalen Verbreitung an die Staatsbibliotheken in Berlin und München sowie an die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Bonn jeweils in einem Exemplar unentgeltlich abgegeben werden.

Karten und Pläne amtlicher Stellen sind amtliche Veröffentlichungen; für sie besteht eine Abgabepflicht.

In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Abgabepflicht.  
 
3.  Für die Abgabe von amtlichen Veröffentlichungen ist es unerheblich, ob sie im Selbstverlag des amtlichen Herausgebers oder bei einem kommerziellen Verlag erscheinen. Auch in letzterem Fall hat der amtliche Herausgeber dafür Sorge zu tragen, daß die amtlichen Veröffentlichungen unaufgefordert, unverzüglich und unentgeltlich den in Nr. 1 genannten Bibliotheken zugehen.
Periodische Veröffentlichungen sind unverzüglich nach Erscheinen der jeweiligen Hefte oder Teillieferungen abzugeben.  
 
4.  Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.