Amtliche Publikationen
Niedersachsen
Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Abgabe amtlicher Veröffentlichungen sowie Landkarten und Pläne an Bibliotheken
Gem. RdErl. d. MWK, d. StK u. d. übr. Min. v. 16. 11. 2020
— 14-55 021-3 —
— VORIS 22260 —
Fundstelle: Nds. MBl. Nr 52/2020, S. 1279
1.
Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch sie herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen (bei Medienwerken in körperlicher Form von jeder Medienart — Druckschrift, CD-ROM, DVD, Mikroform etc. — in der die amtliche Veröffentlichung erscheint) unentgeltlich unmittelbar nach ihrem Erscheinen
a) je ein Exemplar unaufgefordert abzugeben an
• die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek — Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover,
• die Landesbibliothek in Oldenburg,
• die Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel,
• die Bibliothek des Niedersächsischen Landtages in Hannover;
b) zwei Exemplare unaufgefordert abzugeben an
die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt a. M.;
c) je ein Exemplar unaufgefordert abzugeben an
• die Staatsbibliothek zu Berlin — Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftentausch,
• die Bayerische Staatsbibliothek zu München,
• die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Berlin;
d) auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftentausches bis zu fünf unentgeltliche Exemplare — ausgenommen Loseblattsammlungen — abzugeben an
die Staatsbibliothek zu Berlin — Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftentausch.
2.
Sofern die Veröffentlichung in unkörperlicher Form (elektronische Veröffentlichung und Netzpublikation) erscheint, erfolgt die Abgabe in dieser Form entsprechend den Vorgaben der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek — Niedersächsische Landesbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek. Die Abgabepflicht kann auch durch einen unentgeltlichen Zugriff auf Speichermedien erfüllt werden, sofern die Objektdaten aus technischen Gründen nicht an die Bibliotheken abgegeben werden können. Die Abgabe erfolgt in elektronischer Form ohne technische Schutzmaßnahmen für alle in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Bezugsberechtigten (sammelnde Bibliotheken) an die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek — Niedersächsische Landesbibliothek. Die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek — Niedersächsische Landesbibliothek ermöglicht der Landesbibliothek Oldenburg, der Herzog August Bibliothek, der Bibliothek des Niedersächsischen Landtages und der Deutschen Nationalbibliothek zusätzlich den Zugriff auf die elektronischen Dokumente. Den sammelnden Bibliotheken steht es frei, bei Abgabe in elektronischer Form auf die Abgabe einer parallel verbreiteten physischen Veröffentlichung zu verzichten.
3.
Mit der Abgabe der elektronischen Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden Bibliothek das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist.
Damit ist zugleich das Recht verbunden, die Daten öffentlich zugänglich zu machen, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt.
4.
Nicht der Ablieferungspflicht unterliegen
• Verschlusssachen i. S. der Verschlusssachenanweisung für das Land Niedersachsen,
• ausschließlich für den inneren Dienstgebrauch bestimmte Drucksachen,
• Drucksachen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,
• Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich begrenzter Geltungsdauer,
• Formblätter und Vordrucke.
Von der Abgabe nach Nummer 1 Buchst. d können solche amtlichen Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.
Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen.
Karten und Pläne amtlicher Stellen sind amtliche Veröffentlichungen; für sie besteht eine Abgabepflicht. Nicht dazu zählen Marktleistungen (z. B. Freizeitkarten) des LGLN und amtliche Kartenwerke in elektronischer Form.
In Zweifelsfällen entscheidet das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem MWK über die Abgabepflicht.
5.
Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, auf Anfrage der sammelnden Bibliothek amtliche Publikationen nach Maßgabe dieses Gem. RdErl. zur Verfügung zu stellen.
6.
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts