Amtliche Publikationen

Sachsen-Anhalt

Beschluss der Landesregierung über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an öffentliche Bibliotheken
Fundstelle: MBl. LSA 2011, S. 67

1. Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch sie herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen unentgeltlich je ein Exemplar unmittelbar nach ihrem Erscheinen unaufgefordert abzugeben an:

a) die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle (Saale),

b) die Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt,

c) die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt am Main und Leipzig,

d) die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz,

e) die Bayerische Staatsbibliothek in München,

f) die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Berlin.

Darüber hinaus sind auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftenaustausches bis zu fünf unentgeltliche Exemplare an die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz abzugeben.

Sofern die Veröffentlichung in elektronischer Form erscheint, erfolgt die Abgabe entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 1 des Landespressegesetzes in der am 20. März 2010 geltenden Fassung. Diese kann auch in einem unentgeltlichen Zugriff auf die Speichermedien erfolgen. Mit der Abgabe in elektronischer Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden Bibliothek das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist. Damit ist zugleich das Recht verbunden, die Daten öffentlich zugänglich zu machen, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt.

Andere auf Rechtsvorschrift beruhende Verpflichtungen zur Anbietung oder Abgabe amtlicher Veröffentlichungen bleiben unberührt.

2. Von der Abgabe ausgeschlossen sind:

a) Verschlusssachen,

b) Formblätter und Vordrucke,

c) Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind und

d) Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich begrenzter Geltungsdauer.

Von der Abgabe nach Nummer 1 Absatz 2 sollen solche amtlichen Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde. Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen. In Zweifelsfällen entscheidet die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit der Staatskanzlei.

3. Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss der Landesregierung über die Abgabe von Druckschriften und sonstigen Veröffentlichungen an öffentliche Bibliotheken und das Landeshauptarchiv vom 23.6.1992 (MBl. LSA S. 803) außer Kraft.

M a g d e b u r g, den 18.1.2011
Die Landesregierung
Sachsen-Anhalt