das gesellschaftliche Phänomen der öffentlichen Kommunikation. Massenmedien im Sinne des Fachs sind Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Film und - soweit nicht die Musik und das Postwesen betroffen [...] Lesesaalaufstellung Festschriften für Publizistikwissenschaftler und verdiente Persönlichkeiten des Presse-, Rundfunk- und Filmwesens werden in großer Dichte gesammelt. Differenzierte Auswahl Forschungsliteratur: [...] Biographien werden breit gesammelt mit folgender Differenzierung: Biographien zu namhaften Presseverlegerinnen und -verlegern sowie Journalistinnen und Journalisten. Biographien von Filmschaffenden: nicht
in elektronischer Form erscheint, erfolgt die Abgabe entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 1 des Landespressegesetzes in der am 20. März 2010 geltenden Fassung. Diese kann auch in einem unentgeltlichen Zugriff [...] Verschlusssachen, b) Formblätter und Vordrucke, c) Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind und d) Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich
ungen gehören auch Karten und Pläne der vorgenannten Stellen. Amtlicher Herausgeber ist die im Impressum genannte Stelle. (2) Elektronische amtliche Veröffentlichungen werden nur in dieser Form abgeliefert [...] Nicht der Ablieferungspflicht unterliegen: Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind, Verschlusssachen, ausschließlich für den internen Dienstgebrauch
. Sie gehen zusammen mit anderen besonders kostbaren und schützenswerten Drucken und mit den Pressendrucken in die Sammlung der Rara und Künstlerischen Drucke ein. Rarasammlung Die weitere Ergänzung der
Zensurbestimmungen übten einen indirekten Einfluss auf den Literaturerwerb aus (1854 Bundespressegesetz, 1863 Pressordnung). Die Reform der Erwerbungspolitik 1884 führte endgültig zur Neuorientierung von der
erfolgen. Von der Abgabe sind ausgeschlossen: - Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind, - Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich
oder laufend erscheinenden Veröffentlichungen. 2Herausgeber ist die gemäß Art. 7 des Bayerischen Pressegesetzes in der Veröffentlichung genannte Behörde, Dienststelle oder Einrichtung des Freistaates Bayern [...] 7 Von der Abgabe sind ausgeschlossen: 2.7.1 Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind, 2.7.2 Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich
untersagt. 4. Von der Abgabe sind ausgeschlossen: - Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind, - Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich
Ergänzend zu den Zeitungen als Primärquelle wird Forschungs- und Sekundärliteratur zum Zeitungs- und Pressewesen sowie zur Publizistik in breiter Auswahl erworben.
Dienstgebrauch bestimmte Veröffentlichungen, Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind, Formblätter und Vordrucke. Von der Abgabe nach Nummer 1.3